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Wie viel vom Betriebsgewinn als Ausschüttung möglich?
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Die Gewinnausschüttung erfolgt vom Betriebsgewinn. Welche Höhe der Gewinnausschüttung ist sinnvoll? Ist es grundsätzlich möglich, auch Rücklagen aufzulösen und in Einzelfällen einen höheren Betrag als den Gewinn des letzten Geschäftsjahres auszuschütten? Gibt es gesetzliche Einschränkungen hinsichtlich der maximalen Ausschüttungshöhe? Bestehen in diesem Zusammenhang Sonderregeln hinsichtlich der maximal möglichen Ausschüttung für die jeweilige Unternehmensgesellschaft wie beispielsweise haftungsbeschränkt?
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Eine wesentliche gesetzliche Beschränkung für die Gewinnausschüttung besteht wohl bei der Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt), da diese fünfundzwanzig Prozent des Gewinnes in das Geschäftskapital einstellen muss. Mit dieser Maßnahme soll mittelfristig die Umwandlung der Gesellschaft in eine klassische GmbH erreicht werden.
Für kleinere Gesellschaften empfiehlt es sich, nur einen Teil des Jahresgewinns auszuschütten und einen nennenswerten Anteil für Investitionen zu verwenden. Auch die Bildung von Rücklagen für Folgejahre mit geringen Gewinnen ist möglich, zumal diese jederzeit aufgelöst werden dürfen. Aus diesem Grund kann die Gewinnausschüttung in Einzelfällen auch höher als der aktuelle Gewinn ausfallen.
Aktiengesellschaften vermeiden häufig eine (starke) Schwankung ihrer Dividenden, weshalb die Gewinnausschüttung einen jährlich unterschiedlichen Prozentsatz des Unternehmensgewinnes ausmacht. Damit bleibt ja selbst in Verlustjahren eine Dividende möglich, während diese in guten Jahren niedriger als rechnerisch möglich ist.
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Soweit ich das bisher mitbekommen habe, wird das Finanzamt bei jeder Gewinnausschüttung oder Auflösung von Rückstellungen erst einmal hellhörig. Aber wenn man das mit Bedacht betreibt, dann wird wohl aber nichts dagegen einzuwenden sein. Wenn man das jährliche Betriebsergebnis und den Betriebsgewinn ermittelt hat, dann wird nach meinen eigenen Erfahrungen eine Ausschüttung von 50% nicht vom Finanzamt zu beanstanden sein. Natürlich muss darüber ein Gesellschafterbeschluss gefasst und dokumentiert werden. Aber vorsichtshalber würde ich solch eine Gewinnausschüttung und egal in welcher Rechtsform, nur in Absprache und nach Beratung eines Steuerberaters durchführen.
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