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Höhe der Fangprämie wegen Ladendiebstahl
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Die meisten Einzelhandelsgeschäfte machen ja mitunter darauf aufmerksam, dass sie von ertappten Ladendieben eine Fangprämie oder Vertragsstrafe verlangen. Ist diese Form der Bestrafung durch den Ladeninhaber rechtmäßig? Existieren Grenzen für die angemessene Höhe der von Ladendieben zu zahlenden Fangprämie? Darf der Ladenbesitzer zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr und Anwaltskosten berechnen?
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Die Fangprämie oder Vertragsstrafe dient dem Ausgleich der durch einen Ladendiebstahl entstandenen Kosten. Die zusätzliche Berechnung einer Bearbeitungsgebühr ist nicht erlaubt. Anwaltskosten darf der Ladeninhaber nur berechnen, wenn der Ladendieb seiner Zahlungspflicht bezüglich der Fangprämie nicht nachkommt.
Als maximal zulässige Fangprämie bei einem Ladendiebstahl gilt gegenwärtig überwiegend der Betrag von fünfzig Euro. Es ist denkbar, dass die Gerichte künftig je nach Inflation - oder auch im Vergleich zum erhöhten Beförderungsentgelt bei einer Beförderungserschleichung - höhere Beträge bis etwa sechzig Euro akzeptieren.
Sollte der Ladeninhaber aufmerksamen Kunden für das Melden eines Ladendiebstahls höhere Fangprämien zahlen, muss er die Differenz zur maximal erlaubten Vertragsstrafe selbst tragen. Auf der anderen Seite darf er die Fangprämie auch verlangen, wenn er diese selbst nicht auszahlen muss, da der Diebstahl durch das eigene Personal erkannt wurde.
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