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Gekündigtes Darlehen - Hilfe was jetzt? Restsumme?
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Mir geistert gerade die Frage durch den Kopf, was eigentlich genau passiert, wenn ein Darlehen von der Bank gekündigt wird?
Zunächst mal ist es natürlich interessant zu wissen, wann genau ein Darlehen tatsächlich gekündigt wird - passiert das wirklich nur dann, wenn man dem Kreditvertrag nicht mehr entsprechen, die fälligen Raten also nicht mehr bezahlen kann? Ich denke, wenn man mit einer Rate mal in Verzug kommt, wird das Darlehen noch nicht sofort gekündigt, oder doch? Wird dann, nach erfolgter Kündigung, die noch offene Restsumme umgehend fällig oder wie verhält es sich da mit eventuellen Zahlungsfristen?
Wie verhält es sich, wenn man die Restschuld dann nicht im geforderten Zeitraum begleichen kann?
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Ein Darlehen kann aus verschiedenen Gründen gekündigt werden, wichtig ist jedoch dass es sich um ausreichend wichtige Gründe gemäß § 490 I BGB oder § 314 BGB sowie §§ 491 - 498 BGB handelt damit dir Kündigung überhaupt rechtens ist - oft wird hier zu Ungunsten des Darlehensnehmers entschieden ohne dass dies rechtens ist und somit eine Zwangslage wie eine Umschuldung provoziert wird obwohl diese vermeidbar wäre. Dazu kommt das Problem dass bei einer fristlosen / außerordentlichen Kündigung des Darlehens eine Umschuldung ohne weiteres oft gar nicht möglich ist und damit auch nicht die zeitnahe Begleichung der fälligen Summe / Restsumme (die durch die Kündigung erfolgen muss).
Nach § 490 I BGB darf ein Darlehen mit einem vereinbarte, festen Zinssatz und einer festen Laufzeit nur gekündigt werden wenn sich die Wertigkeit der Sicherheit die für das Darlehen gestellt wurde oder die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers massiv ändern, also verschlechtern oder eine Verschlechterung der Wertigkeit der Sicherheit sowie der Vermögensverhältnisse drohen könnte. Diese Änderung muss in einem Umfang erfolgen die die Rückerstattung des vereinbarten Darlehens beeinträchtigt wird, also diese nicht mehr geleistet werden kann - auch nicht durch die Verwendung der Sicherheit.
Wichtig ist hierbei allerdings die vor allem die Änderung der Wertigkeit der Sicherheit oder die Änderung der Wertigkeit der Sicherheit und eine Änderung der Vermögensverhältnisse. Eine Kündigung kann also nicht nur bei einer Änderung der Vermögensverhältnisse erfolgen wenn die Sicherheit ausreichen sollte um den Zinsanspruch und den Rückzahlungsanspruch der Bank zu decken. Allerdings darf die Bank außerordentlich kündigen falls die Sicherheit im Wert beeinträchtigt, gemindert oder verfallen ist bzw. dies droht - auch wenn die Vermögensverhältnisse sich nicht ändern oder sogar verbessern. Trotzdem ist das kein Freifahrtschein da die Wertminderung die seitens der Bank angesetzt wird auch einer rechtlichen Prüfung standhalten muss was in der Praxis oft eben nicht der Fall ist und eine wesentliche geringere Wertminderung vorliegt so das die Sicherheit immernoch (trotz einer Minderung) zur Deckung der Ansprüche der Bank die aus dem vereinbartem Darlehen hervorgehen ausreicht. Falls (Sicherheit und) Vermögensverhältnisse sich verschlechtern darf hier ebenfalls nicht pauschal entschieden werden sondern es muss stets eine einzelfallbezogene Würdigung des Sachverhalts erfolgen. Hierzu siehe das Urteil das OLG Hamm (WM 1985, 1411) das die Kündigung eines Darlehens für unzulässig erklärte da bei dem klagenden Darlehensnehmer zwar eine temporäre Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bestand, diese aber hervorgerufen wurde durch den Schritt in die Selbstständigkeit der von der Bank die das Darlehen kündigte sogar finanziert wurde.
Soviel als grobe Übersicht zum § 490 I BGB - jedoch gibt es noch § 314 BGB auf den sich die Bank ebenfalls berufen kann. Gemäß § 314 BGB kann eine außerordentliche / fristlose Kündigung des Darlehens / Vertrages dann erfolgen wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien bzw. seitens der kündigenden Vertragspartei tief erschüttert ist - in diesem Fall kann sich die kündigende Vertragspartei darauf berufen dass es ihr unzumutbar ist den Vertrag bis zum Ende fortzusetzen. Hierbei sind jedoch die Interessen beider Seiten zu berücksichtigen als auch die Art des Vertrauensbruchs. Ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis würde beispielsweise in den Augen der Bank dann vorliegen wenn Sicherheiten seitens des Darlehensnehmers nicht gemäß Darlehensvertrag bestellt oder gestärkt wurden. Falsche Angaben zu den Vermögensverhältnissen seitens des Darlehensnehmers können ebenfalls ein Grund sein der ein erschüttertes Vertrauensverhältnis begründet und eine Kündigung rechtfertigt da eine Fortsetzung unzumutbar wäre sowie eine Nichtzahlung von Zinsraten oder Tilgungsraten. Bei der Nichtzahlung von Zinsraten oder Tilgungsraten ist jedoch zu beachten dass ein einmaliger Verstoß nicht ausreichend ist um ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zu begründen, dieser muss mehrfach, also mindestens 2 mal, erfolgt sein.
In diesem Fall gilt außerdem dass die außerordentliche Kündigung nur dann rechtens ist wenn vorher erfolglos abgemahnt wurde oder eine angemessene und ausreichend Frist zur Abhilfe erfolglos ablief - ausgenommen ist dies nur dann wenn aufgrund der Besonderheit des jeweiligen Einzelfalles eine Fristsetzung nicht erforderlich sein sollte. Außerdem muss die erwähnte Abwägung der Interessen, auch bei einem erschüttertem Vertrauensverhältnis, erfolgen - der wichtige Grund alleine reicht also nicht aus. Das heißt beispielsweise dass festgestellt werden muss ob es dem Darlehensgeber nicht mehr zugemutet werden kann den Vertrag fortzusetzen oder ob die Interessen des Darlehensnehmers weitaus stärker berührt wären. Bei der Interessensabwägung zählt also neben dem wichtigem Grund und dem Interesse des Darlehensgebers zum Beispiel wie stark der Darlehensnehmer durch eine Kündigung geschädigt werden würde, zum Beispiel dass allein durch die Kündigung (nicht zusätzlich durch andere Umstände) die Existenz gefährdet wäre (Firmenzusammenbruch) oder ob der Darlehensnehmer darüber hinaus abgesichert ist.
Falls der Darlehensnehmer überdies Verbraucher ist, also Privatperson, so gelten zudem die Sondervorschriften nach §§ 491 - 498 BGB. Aus diesen ergibt sich z. B. dass die Kündigung des Darlehens z. B. bei Zahlungsverzug erfolgen kann. Wichtig hierbei ist jedoch dass es sich um ein Darlehen handelt welches in Teilzahlungen getilgt werden soll. Sollte der Darlehensnehmer hier mit
- mindestens 2 Raten / Teilzahlungen die aufeinander folgen gänzlich oder auch nur teilweise
- mindestens 10 % der Darlehenssumme (z. B. 2.000 Euro bei 20.000 Euro) bei einer Laufzeit des Darlehen unter 3 Jahren in
- mindestens 5 % der Darlehenssumme (z. B. 1.000 Euro bei 20.000 Euro) bei einer Laufzeit des Darlehen über 3 Jahren
in Verzug sein und eine zweiwöchige Zahlungsfrist seitens des Darlehensgebers erfolglos abgelaufen sein kann ihm gekündigt werden. Wichtig: in der Zahlungsfrist muss vom Darlehensgeber erwähnt werden dass falls die ausstehenden Forderungen nicht beglichen werden die gesamte Restschuld fällig wird - überdies verlangt der Gesetzgeber dass hier zusätzlich neben der Ankündigung der Fälligkeit der Restschuld auch ein Gespräch bezüglich einer einvernehmlichen Lösung vorgeschlagen wird, letzteres ist aber unter Berücksichtigung der Rechtssprechung zu vernachlässigen bzw. muss neben der Ankündigung nicht erfolgen.
Bei einer Verzugskündigung entfallen übrigens alle noch anfallenden Zinsen sowie laufzeitabhängigen Darlehenskosten die normaleriweise laut staffelmäßiger Berechnung anfallen würden (§ 498 II BGB) - dies gilt jedoch nicht für gewerbliche Darlehensnehmer oder falls die Gründung nicht wegen Verzug sondern aus einem wichtigen Grund erfolgte.
Der letzte Punkt (§§ 491 - 498 BGB) sollte deine Frage eigentlich ausgiebig beantwortet haben (Was bei Verzug passiert) - falls der Kredit gekündigt werden sollte wird die Zahlung ebenfalls umgehend fällig. Falls die Zahlung nicht erbracht werden kann, z. B. wegen einer Umschuldung die nicht erbracht werden kann so klagt der Gläubiger in der Regel auf Zahlung (davor: Mahnung, ggfs. Inkasso) und erwirbt somit einen Titel den er vollstrecken lassen kann.
Übrigens: Bei einer unberechtigten Kündigung läuft das Kreditverhältnis weiter - als Kreditnehmer sollte man hier die Rückzahlung des Betrages verweigern, die Kündigung anfechten und ggfs. auf Schadenersatz klagen für Schäden die durch Pflichtverletzung hinsichtlich des Darlehensvertrages entstanden sind, beispielsweise Einbußen durch Beendigung des Kreditverhältnisses. Das ist aber eher für Unternehmen wichtig die durch unberechtigte Kündigung in Existenznot oder die Insolvenz rutsch(t)en um den Schaden abzufedern der hierdurch entstand. Hier müsste dann auch die Bank beweisen dass die Kündigung des Darlehens nicht dazu führte sondern auch andere Gründe - was in der Regel fast unmöglich ist da fehlerhafte Darlehenskündigungen in der Regel der ausschlaggebende Grund sind.
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clown2000 hat folgendes geschrieben: | Wie verhält es sich, wenn man die Restschuld dann nicht im geforderten Zeitraum begleichen kann? |
Da sind die Banken knallhart und setzen gezielt ihre Mächte ein die mit dem gerichtlichen Mahnverfahren anfangen und schließlich mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dann vorerst enden - insofern man nicht zahlen kann. Wirklich tragisch wird es aber dann, wenn der Kreditvertrag für ein Haus gekündigt wird - ich spreche da leider aus schmerzlicher Erfahrung -, denn dann kannst du davon ausgehen, dass dein Haus unter den Hammer kommen wird.
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Ganz so würde ich das Statement mit der "Macht der Banken" nicht stehen lassen. Wer selber nicht mehr zahlen kann und und mit seiner Bank die kommende Zahlungsunfähigkeit bespricht, kann davon ausgehen, dass die Bank gemeinsam mit einem selbst nach einer passablen Lösung sucht. Meistens läuft das auf eine Stundung des Darlehens raus oder - üblicher - die Umschuldung mit einer niedrigeren Rate.
Die "Knallhart"-Methode machen eher einige Privatbanken (ich möchte hier keine nennen, wer aber ab und zu Dokumentationen sieht, weiß welche Bank ich meine), der Großteil der Deutschen Bank reagiert aber so nicht.
Grundsätzlich ist das auch nachvollziehbar: Erstens wollen die Banken einem nichts böses und zum zweiten führt das sofortige Zwangsverfahren dazu, dass die Banken den Kredit gleich erstmal voll abschreiben können, meist ist kaum was zu holen.
Wer hingegen umschuldet, hat meistens eine gute Chance, am Ende das Geld wiederzubekommen, das wissen die Banken und handeln entsprechend.
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