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Wo und wann das Lastschriftverfahren einsetzen?
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Vermehrt stoße ich im Internet auf die Bezahlmöglichkeit des Lastschriftverfahrens. Da ich erst vor ein paar Wochen mein erstes Girokonto eröffnet und eingerichtet habe, bin ich mit den verschiedenen Abbuchungsverfahren noch nicht so richtig vertraut. Was beinhaltet der Begriff Lastschriftverfahren im Einzelnen und was muss oder sollte man bei einem derartigen Bezahlvorgang alles so beachten?
Wer kann denn alles per Lastschriftverfahren von meinem Konto abbuchen und welche Voraussetzungen müssen dafür gegeben sein? Können derartige Lastschriften auch mit finanziellen Nachteilen in Form von Gebühren verbunden sein? Gibt es Situationen wo man das Lastschriftverfahren womöglich gänzlich meiden sollte und welche Möglichkeiten der Rückabwicklung hat man?
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Das Lastschriftverfahren ermöglicht den Übertrag von Geldern auf Konten. Hier wird die Abbuchung des Betrages vom Geldempfänger angewiesen. Dies unterscheidet die Lastschrift von der Überweisung und in diesem Fall ist der Zahlende dafür zuständig. Für ein Lastschriftverfahren müssen der Geldempfänger und das Kreditinstitut eine Vereinbarung treffen. Die Lastschrift wird daraufhin beim Kreditinstitut des Geldempfängers eingereicht.
Der Betrag wird eingezogen und dem Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben. Das Abkommen über den Lastschriftverkehr stellt die rechtliche Grundlage für das Lastschriftverfahren dar. Diesem gehören alle Sparkassen, Volksbanken und Geschäftsbanken an. Per Lastschrift kann jeder bei dir abbuchen dem du dazu auch explizit durch Mitteilung deiner Bankdaten die Erlaubnis dazu erteilst. Gebühren sind beim Lastschriftverfahren nicht üblich und ob ich jetzt ausländischen Teilnehmern eine Lastschrift auf meinem Konto zubilligen würde, wage ich zu bezweifeln.
Eine nicht ordnungsgemäße Lastschrift aus dem Inland kannst du in aller Regel bequem Rückordern, bei einem ausländischen Konto kann sich das mitunter etwas problematisch darstellen. Bei einer nicht abgebuchten oder eingelösten Lastschrift aufgrund von nicht ausreichender Deckung des Kontos oder Widerspruch des Zahlenden spricht man ebenfalls von einer Rücklastschrift.
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