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Übersicht der Abschreibungsarten von Immobilien
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Immobilien verlieren in steuerlicher Hinsicht ja wohl an Wert, auch wenn real häufig eine Wertsteigerung zu beobachten ist. Somit müssen Immobilien ebenso wie andere Güter des Anlagevermögens abgeschrieben werden. Welche Regeln bestehen denn hinsichtlich der Abschreibung von Immobilien? Gibt es verschiedene Abschreibungsarten, zwischen denen der Besitzer wählen kann? Was besagen denn beispielsweise die Begriffe lineare und degressive Abschreibung?
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Die lineare Abschreibung beziehungsweise auch Absetzung für Abnutzung bei Immobilien beruht grundsätzlich auf einer Nutzungsdauer von 66,6 Jahren. Somit ergibt sich eine jährliche Abschreibung um 1,5 Prozent der Herstellungskosten. Bei Erwerb eines bestehenden Gebäudes dienen der Kaufpreis zuzüglich der Nebenkosten und die Restnutzungszeit als Grundlagen für die Berechnung der weiteren Abschreibung.
Für den Fall dass eine Immobilie durch eine Erbschaft oder aus anderen Gründen unentgeltlich erworben wird, ist die bisherige Abschreibung des Alteigentümers fortzuführen. Da bebaute Grundstücke keinem Wertverlust unterliegen, ist der abzuschreibende Wert der Immobilie um den Grundstückswert zu kürzen, wobei dessen pauschale Anrechnung mit zwanzig Prozent der Gesamtkosten üblich ist.
Die degressive Abschreibung mit anfänglichen vier Prozenten ist für heute erworbene oder errichtete Gebäude nicht mehr zulässig. Eine erhöhte Abschreibung gilt in Sanierungsgebieten und für Baudenkmäler. Sie beträgt in den ersten acht Jahren jeweils neun Prozent, allerdings nur für Sanierungskosten und Mehraufwendungen infolge des Denkmalschutzes. Eine außerordentliche Abschreibung ist möglich, sobald eine Immobilie unzweifelhaft an Wert verliert, was vorwiegend durch zu einem Schaden führende außergewöhnliche Ereignisse ausgelöst wird.
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