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Wie hoch ist der Pflichtteil beim Erbrecht?
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Der Erblasser kann wohl nicht vollkommen frei über die Aufteilung seines Vermögens nach dem Ableben verfügen. Er muss vielmehr die Vorschriften über das Pflichterbe berücksichtigen. Eine Enterbung ist somit grundsätzlich nur teilweise möglich, eine Ausnahme besteht lediglich bei einem gerichtlich festgestellten erbunwürdigen Verhalten des Anspruchsberechtigten. Wie werden denn die gesetzlichen Pflichtteile in Erbangelegenheiten festgelegt und berechnet? Welche Höhe wird denn beispielsweise beim Erbnachlass von Immobilien in Ansatz gebracht?
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Das Pflichterbe betrifft in Deutschland Kinder, Eltern und Ehegatten sowie eingeschränkt auch weitere Abkömmlinge wie Enkelkinder. Die Höhe des Pflichtteils besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil wiederum gibt an, welchen Betrag die einzelnen Personen erhalten würden, wenn der Erblasser kein gültiges Testament verfasst hätte.
Der Pflichtteil ist in Geldform auszuzahlen. Bei Eheleuten besteht die Besonderheit, dass sich der gesetzliche Erbteil und damit auch der Pflichtanteil nach dem vereinbarten Güterstand und zusätzlich nach eventuellen Vereinbarungen im Ehevertrag richtet.
Ausnahmsweise kann der Erblasser das Erbe indirekten Erben - also den Pflichterben des Erbberechtigten - zukommen lassen, wenn andernfalls die Verschwendung des Erbanteils als nahezu sicher anzusehen ist. Bei Immobilien erfolgt die Berechnung des Pflichtanteils am Erbe anhand des Einheitswertes und nicht anhand des tatsächlichen Wertes.
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