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Muss Sonn- und Feiertagszuschlag gezahlt werden?
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In einigen Berufen ist die Arbeit an Sonntagen und an Feiertagen unvermeidbar. Des Weiteren existieren Bereiche, in denen der Gesetzgeber die nicht zwingend erforderliche Arbeit an eigentlich arbeitsfreien Tagen erlaubt. Das trifft unter anderem auf Tankstellen zu, deren Öffnungszeiten auch Sonntage und Feiertage umfassen. Muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Zuschläge für die Arbeit an diesen Tagen zahlen? Gibt es weitere Vergütungen?
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Die Bezahlung von Zuschlägen für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist weitgehend üblich. Sie erfolgt zumeist auch in Betrieben, für die kein Tarifvertrag gilt. Der Anspruch auf die entsprechenden Zuschläge entsteht in diesem Fall durch die betriebliche Übung, sofern er nicht im Arbeitsvertrag festgehalten ist.
Da alle Tarifverträge einen Passus zur Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen enthalten, besteht bei der Tarifbindung unterliegenden Betrieben eine Verpflichtung, die entsprechenden Zahlungen zu leisten. Der Sonn- und Feiertagszuschlag wird häufig prozentual vom Einkommen berechnet, alternativ sind feste Stundensätze für die Zusatzzahlung möglich. Neben einem finanziellen Zuschlag sehen viele Tarifverträge und Arbeitsverträge einen Ausgleichstag - also einen zusätzlichen Urlaubstag - als Ausgleich für die Arbeit an einem Sonntag oder Feiertag vor.
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Wie man diesen Erklärungen entnehmen kann, so gibt es wohl immer noch keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf Sonntagszuschläge oder auch Feiertagszuschläge. Gilt für den Berufszweig jedoch ein Tarifvertrag, so hat der Arbeitnehmer ein generelles Anrecht auf Sonn- und Feiertagszuschlag, Überstundenzuschlag und gegebenfalls auch Erschwerniszuschlag. Die Höhe der Zuschläge sind demnach tarifvertraglich oder auch über eine Betriebsvereinbarung geregelt.
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