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Steuererklärung - Sonderausgaben angeben

 
Jeder einkommensteuerpflichtige kann in seiner Steuererklärung eine Reihe von Sonderausgaben von seinen Einkünften abziehen. Als Sonderausgaben werden private, gesetzlich genau definierte, Ausgaben gesehen, die weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Hierzu zählen unter anderem die Beiträge zu verschiedenen Versicherungen wie Lebens-, Kranken-, Pflege-, oder Haftpflichtversicherung, aber auch Spenden in tatsächlich geleisteter Höhe. Ebenso sind Ausgaben für die berufliche Aus- oder Weiterbildung unter Umständen als Sonderausgaben zu sehen.

Bezahlt der Steuerpflichtige Unterhalt an den getrennt lebenden, oder geschiedenen (Ex-) Ehegatten, so zählt auch dieser Betrag zu seinen Sonderausgaben, die er Steuer mindernd geltend machen kann. Da es für jeden Einkommensteuerpflichtigen zu empfehlen ist, bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung Beratung in Anspruch zu nehmen, können auch die dadurch entstehenden Kosten als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt
werden.
  
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Zu den Aufführungen zum Thema Sonderausgaben möchte ich gerne zwei Aspekte ergänzen. Ich finde noch wichtig zu erwähnen, dass auch die Sparbeiträge, die man im Zuge der Rürup Rente in einen Rürup-Vertrag einzahlen kann, zu einem bestimmten Anteil als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Auch dadurch kann die Steuerlast natürlich reduziert werden.

Der zweite Aspekt ist der, dass man wirklich versuchen sollte, alle Ausgaben aufzuführen. Selbst wenn es nur um einige Euro an absetzbaren Kosten geht, so kann es dennoch passieren, dass diese wenigen Euro dazu führen, dass man vielleicht in eine niedrigere Progressionsstufe „rutscht“. Welche Ausgaben im Detail zu den Sonderausgaben zählen und bis zu welchen Beträgen man diese angeben kann, wird übrigens auch im Beiheft zur Einkommensteuererklärung sehr gut erläutert.
  
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